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Grundsteuerreform

Informationsmaterial für Steuerpflichtige

Grundsteuerreform

Das Bundesverfassungsgericht hat im April 2018 entschieden, dass die Bewertung
von Grundstücken mit dem Einheitswert gegen das Grundgesetz verstößt
und eine gesetzliche Neuregelung gefordert. Die Einheitswerte stammen
aus dem Jahr 1935 (in den neuen Bundesländern) bzw. aus dem Jahr 1964
(in den alten Bundesländern). Die tatsächliche Wertentwicklung des Grundbesitzes
wird durch diese alten Werte nicht widergespiegelt und gleichartiger
Grundbesitz wird unterschiedlich behandelt.
Auf Grund der Reform ist jeder, der am 01.01.2022 Eigentümer von Grundbesitz
war, verpflichtet, bis zum 31.10.2022 eine Erklärung zur Feststellung des
Grundsteuerwertes beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Dies gilt auch,
wenn der Grundbesitz nach dem 01.01.2022 verkauft wurde oder wenn dieser
vermietet oder verpachtet ist und tatsächlich von jemand anderem genutzt
wird. Mit Ausnahme von sog. Erbbaurechtsfällen ist immer der Eigentümer des
Grund und Bodens zur Abgabe der Erklärung verpflichtet.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Thüringer Finanzministeriums
unter grundsteuer.thueringen.de. Darüber hinaus erhalten alle
Eigentümer von Grundbesitz in Thüringen bis Ende Mai ein Informationsschreiben
von der Finanzverwaltung. Allgemeine Fragen zur Grundsteuerreform
können von Montag bis Freitag ab 8 Uhr an die landesweite Telefonhotline
zur Grundsteuerreform unter 0361/57 3611 800 gerichtet werden.

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