Das Briefwahlbüro zu der am 23.02.2025 stattfindenden Bundestagwahl öffnet am Montag, dem 10.02.2025 für den Publikumsverkehr.
Die Zusendung der Briefwahlunterlagen kann ab dem 28.01.2025 unter dem untenstehenden Link „Online-Briefwahlantrag“ angefordert werden. Der Versand der Unterlagen erfolgt voraussichtlich ab dem 10.02.2025.
Hinweis: Bitte beachten Sie bei der Beantragung der Briefwahlunterlagen die Postlaufzeiten von 4 Arbeitstagen.
Der zurückgesendete Wahlbrief für die Bundestagswahl muss spätestens am Wahlsonntag, dem 23. Februar 2025, bis 18:00 Uhr bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Anschrift eingegangen sein!
Erreichbarkeit des Briefwahlbüros
Postanschrift
Stadtverwaltung
Marktstraße 1
99947 Bad Langensalza
Fragen zur Briefwahl und zum Online-Briefwahlantrag
„Wer kann per Briefwahl wählen?“
Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, können ihr Wahlrecht unter bestimmten Voraussetzungen durch Briefwahl ausüben. Dazu benötigen Sie einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen.
Der entsprechende Antrag für die Briefwahl ist auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung für die Bundestagswahl abgedruckt. Diese wird den Wahlberechtigten voraussichtlich ab dem 25.01.2025 zugestellt.
„Wann und wo wird der Antrag gestellt?“
„Wie und wann erfolgt der Versand der Briefwahlunterlagen?“
Beantragte Wahlscheine und Briefwahlunterlagen für die Bundestagswahl werden voraussichtlich ab 10.02.2025 verschickt. Bei der Antragstellung ist dieser Termin für die Angabe Ihres Aufenthaltsortes unbedingt zu berücksichtigen. Steht eine Reise unmittelbar bevor, empfiehlt es sich, das Abreisedatum und die auswärtige Adresse anzugeben, damit sichergestellt werden kann, dass die Unterlagen Sie auch erreichen.
„Ist eine Beantragung für Dritte möglich?“
Ein Wahlberechtigter kann sich bei der Beantragung eines Wahlscheines und der Briefwahlunterlagen zur Bundestagswahl der Hilfe einer anderen Person bedienen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist (§ 27 Abs. 3 BWO).
Holen Sie persönlich für einen anderen Wahlberechtigten die Wahlunterlagen ab, dürfen Ihnen der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn Sie die Berechtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen. Die bevollmächtigte Person darf nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten. Dies hat sie der Gemeindebehörde vor der Empfangnahme der Wahlunterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen (§ 28 Abs. 5 BWO).
Das Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Eine Stellvertretung ist unzulässig. Diese Regelung dient der Konkretisierung der im Grundgesetz festgeschriebenen Grundsätze der allgemeinen, gleichen, unmittelbaren, geheimen und freien Wahl (Art. 38 Abs. 1 Grundgesetz). Auf sie kann weder seitens des Wählers noch der Wahlbehörde verzichtet werden.
Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung an der persönlichen Kennzeichnung des Stimmzettels gehindert ist, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Diese hat durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat. Die Hilfsperson muss das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 57 BWO). Bei der Hilfsperson handelt es sich lediglich um eine technische Hilfsleistung bei der Kundgabe des Wählerwillens.
„Wann müssen Wahlbriefe abgesendet werden?“
Bei der Briefwahl muss der Wahlbrief der Gemeinde so rechtzeitig übersandt werden, dass er spätestens am 23.02.2025 bis 18:00 Uhr bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle eingeht. Bitte Postlaufzeit und Zustellung beachten – in der Regel sind es 4 Arbeitstage! Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden. Bei Rücksendung der Briefwahlunterlagen im Zustellgebiet der Deutsche Post AG bedarf es keiner Frankierung.
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