Wie können wir helfen?

Briefwahl und Online-Briefwahlantrag

Das Briefwahlbüro zu den am 26.05.2024 bzw. 09.06.2024 stattfindenden Kommunal- und Europawahlen öffnet am Montag, dem 06.05.2024, für den Publikumsverkehr.

Die Zusendung der Briefwahlunterlagen kann ab dem 03.05.2024 unter dem unten stehenden Link „Online-Briefwahlantrag“ angefordert werden. Der Versand der Unterlagen erfolgt voraussichtlich ab dem 06.05.2024.

Hinweis: Bitte beachten Sie bei der Beantragung der Briefwahlunterlagen die Postlaufzeiten.

Der zurückgesendete Wahlbrief für die Kommunalwahl muss spätestens am Wahlsonntag, dem 26. Mai 2024, bis 18:00 Uhr bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Anschrift eingegangen sein!

Der zurückgesendete Wahlbrief für die Europawahl und die Stichwahlen der Kommunalwahl muss spätestens am Wahlsonntag, dem 09. Juni 2024, bis 18:00 Uhr bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Anschrift eingegangen sein!

Online-Briefwahlantrag

Erreichbarkeit des Briefwahlbüros

Postanschrift

Stadtverwaltung
Marktstraße 1
99947 Bad Langensalza

wahlen@bad-langensalza.de

Fragen zur Briefwahl und zum Online-Briefwahlantrag

„Wer kann per Briefwahl wählen?“

Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, können ihr Wahlrecht unter bestimmten Voraussetzungen durch Briefwahl ausüben. Dazu benötigen Sie einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen.

Der entsprechende Antrag für die Briefwahl ist auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung für die Kommunalwahlen abgedruckt. Diese wird den Wahlberechtigten voraussichtlich ab dem 29.04.2024 zugestellt.

„Wann und wo wird der Antrag gestellt?“

  1. Ab 03.05.2024 besteht die Möglichkeit, die Erteilung eines Wahlscheines und die Zusendung der Briefwahlunterlagen online zu beantragen. Nachdem Sie das Antragsformular ausgefüllt und am Rechner abgeschickt haben, werden Ihnen die Briefwahlunterlagen ab dem 06.05.2024 zugesandt.
  2. Nach dem Erhalt der Wahlbenachrichtigung, die ab dem 29.04.2024 zugestellt wird (sofern Sie wahlberechtigt sind), können Sie den auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung befindlichen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines und Zusendung der Briefwahlunterlagen stellen. Den Antrag senden Sie bitte in einem ausreichend frankierten Briefumschlag (unzureichend frankierte Sendungen werden nicht angenommen) an die auf der Wahlbenachrichtigung angegebene Stelle. Dann bekommen Sie die Briefwahlunterlagen zugeschickt.
  3. Mit dem ausgefüllten Antrag können Sie ab dem 06.05.2024 auch direkt im Briefwahlbüro der Stadt Bad Langensalza, welches sich im Kultur- und Kongresszentrum befindet, die Briefwahlunterlagen erhalten und dort sofort wählen.

„Wie und wann erfolgt der Versand der Briefwahlunterlagen?“

Beantragte Wahlscheine und Briefwahlunterlagen für die Kommunalwahl werden voraussichtlich ab 06.05.2024 verschickt. Bei der Antragstellung ist dieser Termin für die Angabe Ihres Aufenthaltsortes unbedingt zu berücksichtigen. Steht eine Reise unmittelbar bevor, empfiehlt es sich, das Abreisedatum und die auswärtige Adresse anzugeben, damit sichergestellt werden kann, dass die Unterlagen Sie auch erreichen.

„Ist eine Beantragung für Dritte möglich?“

Ein Wahlberechtigter kann sich bei der Beantragung eines Wahlscheines und der Briefwahlunterlagen zur Kommunalwahl der Hilfe einer anderen Person bedienen (§ 14 Abs. 1 Satz 5 ThürKWO). Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist (§ 14 Abs. 3 ThürKWO).

Holen Sie persönlich für einen anderen Wahlberechtigten die Wahlunterlagen ab, dürfen Ihnen der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn Sie die Berechtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen. Die bevollmächtigte Person darf nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten. Dies hat sie der Gemeindebehörde vor der Empfangnahme der Wahlunterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen (§ 15 Abs. 6 Satz 2 bis 4 ThürKWO).

Das Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Eine Stellvertretung ist unzulässig. Diese Regelung dient der Konkretisierung der im Grundgesetz festgeschriebenen Grundsätze der allgemeinen, gleichen, unmittelbaren, geheimen und freien Wahl (Art. 38 Abs. 1 Grundgesetz). Auf sie kann weder seitens des Wählers noch der Wahlbehörde verzichtet werden.

Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung an der persönlichen Kennzeichnung des Stimmzettels gehindert ist, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Diese hat durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben (§ 36 Abs. 2 Satz 3 ThürKWO und § 34 ThürKWO gilt entsprechend). Bei der Hilfsperson handelt es sich lediglich um eine technische Hilfsleistung bei der Kundgabe des Wählerwillens.

„Wann müssen Wahlbriefe abgesendet werden?“

Bei der Briefwahl muss der Wahlbrief der Gemeinde so rechtzeitig übersandt werden, dass er für die Kommunalwahl spätestens am 26.05.2024 bis 18:00 Uhr und für die Europawahl und die Stichwahlen der Kommunalwahl spätestens am 09.06.2024 bis 18.00 Uhr bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle eingeht. Bitte Postlaufzeit und Zustellung beachten! Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden. Bei Rücksendung der Briefwahlunterlagen im Zustellgebiet der Deutsche Post AG bedarf es keiner Frankierung.

Allgemeines Kontaktformular

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